|
 |
 |
 |
| |
|
|
| |
1. Geltung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für
alle zwischen der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ und
dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen
Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich
nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will,
hat er dies vorher schriftlich der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ anzuzeigen. |
|
| |
|
|
| |
2. Zahlungsbedingungen
und Preise
Alle Rechnungen der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ sind
innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend
ist das Datum des Einganges der Zahlung bei der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“. Im Verzugsfalle ist die „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen
zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ berechtigt, Zinsen in Höhe von 5
% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ ist
berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. |
|
| |
|
|
| |
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange
der Vorrat reicht. Alle von der „Steinalt Elektrotechnik GbR“
genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei
denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend
vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten
sonstige Umstände ein, die der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen,
obwohl die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ diese Umstände
nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen
angemessenen Zeitraum. Wird die „Steinalt Elektrotechnik GbR“
an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-,
Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten
gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist
von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen
Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik
oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
von der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ nicht zu vertretende
Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist
angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ nach Ablauf
der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der
Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt.
Wird der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ die Vertrags-
erfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise
unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind
grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges
und der Versandart im freien Ermessen der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen
sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie
jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich
der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ zu melden. Gleiches
gilt für verdeckte Schäden. Geht die „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer
Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten
verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die
aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht
auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager
der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ verlässt. |
|
| |
|
|
| |
4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen der „Steinalt Elektrotechnik GbR“
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache
Eigentum der „Steinalt Elektrotechnik GbR“. Der Kunde
ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ stehenden Sachen ordnungsgemäß
zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung)
und der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ auf Anforderung
eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der
Versicherungsanspruch des Kunden als an die „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über
die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt.
Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ unverzüglich schriftlich zu unterrichten
und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für
den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert
und die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ dieses genehmigen
sollte, tritt der Kunde der „Steinalt Elektrotechnik GbR“
bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer
ab. Der Kunde ist verpflichtet, der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungs-
handlungen zu erbringen.
|
|
| |
|
|
| |
5. Haftungsbeschränkung
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ haftet bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit
vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit
wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar
bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,
nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden
des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureich- enden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der
Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik
entsprechende Sicherungs- maßnahmen gegen Einwirkungen von
außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene,
die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden
können, Vorkehrungen zu treffen.
|
|
| |
|
|
| |
6. Gewährleistung
für Hardware
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ gewährleistet,
dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ und der Kunde sind
sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste
enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard-
als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt
mit dem Tag der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist
auftretende Mängel hat der Kunde der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung
umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen
Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler
entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde
ohne Zustimmung der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ Geräte,
Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch
Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen
Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel
weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht
worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung
nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der
Kunde der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ mit, welche Art der Nacherfüllung
– Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen,
mangelfreien Sache – erwünscht. Die „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ ist jedoch berechtigt, die gewählte Nach- erfüllung
zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere
Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für
den Kunden mit sich bringen würde. Die „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben
oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ zwei Versuche innerhalb der vom Kunden
gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts-
bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten
Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung
unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde,
steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort
zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen
nur dann zur Wandlung, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware
festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller
einsatzfähig ist.
Hat der Kunde die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus,
dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte
Mangel die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der
„Steinalt Elektrotechnik GbR“ grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, allen der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer
Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn
der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt
vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. Die Lieferung
der Hardware erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders vereinbart
in der jeweils vom Hersteller festgelegten Default- und Dokumentationskonfiguration.
|
|
| |
|
|
| |
7. Gewährleistung
für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen
und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich
mitteilen.
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ gewährleistet
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ablieferung,
dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen
der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge
der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass
eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers
(z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich
die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ eine angemessene Frist zur Nacherfüllung.
Der Kunde teilt der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ mit,
welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten
oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht.
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ ist jedoch berechtigt,
die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur
mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt
werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine
erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde.
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ kann außerdem
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung
der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang
stehenden Mangel stehen der „Steinalt Elektrotechnik GbR“
zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach
dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem
ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden,
wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden
nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben
ausge- führten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem
Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der
Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus,
dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte
Mangel die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der
„Steinalt Elektrotechnik GbR“ grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen Aufwand
zu ersetzen. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass
die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit
beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über
das mit der Software ausgelieferte Schrift- material / Programmbeschreibung
und die in die Software implementierte Benutzerführung und
/ oder Onlinehilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet,
wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart
worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung
sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines
ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation
nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend,
es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen
vereinbart haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den
jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt,
wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version
lieferbar ist. Die Lieferung der Software erfolgt, soweit explizit
schriftlich nicht anders vereinbart in der jeweils vom Hersteller
festgelegten Standard Lizenz- und Dokumentationskonfiguration. |
|
| |
|
|
| |
8. Vertraulichkeit
Die „Steinalt Elektrotechnik GbR“ und der Kunde verpflichten
sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner
aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur
im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. |
|
| |
|
|
| |
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer
Form bei der „Steinalt Elektrotechnik GbR“ gespeichert
sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis
von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten
Zahlungen zwischen den Parteien. |
|
| |
|
|
| |
10. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr
tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem
gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht
getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn
sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann seine Rechte
aus einer Geschäftsbeziehung mit der „Steinalt Elektrotechnik
GbR“ nur mit schriftlicher Einwilligung der „Steinalt
Elektrotechnik GbR“ abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber
der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen möglich. Der Gerichtsstand
bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht. |
|
| |
|
|
|
 |
 |
| |
|